Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub am Brandl“ (e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg a. d. Donau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.10. und endet mit Ablauf des 30.09. des Folgejahres.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und — in ihrer Eigenschaft als Mitglieder — auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden (sh. § 4 dieser Satzung). - Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. - Der Verein ist politisch und konfessional neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung zu beauftragen.
- Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG und den Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB ist jeweils die Haushaltslage des Vereins maßgebend.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
- Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollzieh bar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. - Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in (3) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50 € oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 7 Organe des Vereins
- Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. - Im lnnenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
- Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Laufende Geschäfte in diesem Sinne sind die üblichen Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten sowie Investitionsentscheidungen.
Im lnnenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit ein einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. - Eine Vereinsausschusssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 9 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Spiel- und Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Pressewart
g) dem Technischen Leiter und zwei Stellvertretern
h) dem Vergnügungswart
i) zwei Beisitzern. - Der Ausschuss gibt dem Verein eine Geschäfts-, Platz- und Spielordnung. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen der §~ 4 (3), (4) und (7), 5 (2), 6 (3) und 8 (5) dieser Satzung.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Auf gaben zugewiesen werden.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stirnmrecht steht ihnen nicht zu.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 1 Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse/E-Mail gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Anstelle des 1. oder 2. Vorsitzenden kann ein Mitglied des Vereinsausschusses die Niederschrift unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 12 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
- Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Neuburg a. d. Donau mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Neuburg a. d. Donau, 10. November 2023